Stellungnahme Bund Naturschutz

Von: Peter Hirmer
An: Bergamt Südbayern
Datum: 01.07.2023 08:43 CEST
Betreff: Exploration auf Bentonit im Bereich der Landkreise Dingolfing-Landau, Landshut, Kelheim, Rottal-Inn, Freising und Pfaffenhofen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr R.,
zuerst einmal möchte ich mich für Ihr Schreiben vom 19.06.2023 und den übersandten Bescheid vom 26.11.2018 bedanken.
Zum Bescheid vom 26.11.2018 möchte ich einige Hinweise geben.
A)
Gemäß Ziffer 13 des Bescheides ist eine Meldepflicht nur gegeben, wenn gespanntes Grundwasser angetroffen wird. Nach Art. 30 Abs. 2 und 3 des Bayer. Wassergesetzes gilt:
(2) Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
(3) 1Ergibt sich, dass auf das Grundwasser eingewirkt wird, so sind die Arbeiten einzustellen, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist; dies gilt nicht für erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen. 2Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser.
Das bedeutet, dass die Behörden bei jedem Grundwasseraufschluss zu informieren sind.
B)
Sie teilen mit, dass bei den Bohrungen bisher keine wasserführende Schichten angetroffen wurden. Gleichzeitig geben Sie an, dass Bohrtiefen zwischen 10 und 20 Metern vorhanden waren. In einem Schreiben an Brunnenbesitzer, das uns vorliegt, teilen Sie ergänzend mit, dass die Bohrtiefe so bemessen wird, dass kein Grundwasser angetroffen wird. Erfahrungsgemäß würde sich die Bentonitsohle mehr als 40 Meter über dem Grundwasserhorizont befinden.
Hier scheint eine unvollständige Beurteilung der tatsächliche Sachlage der Entscheidung zu Grunde zu liegen. Es ist zutreffend, dass das tertiäre Hauptgrundwasservorkommen im Bereich von Kugl zwischen 385 mNN und 380 mNN in der digitalen hydrogeologischen Karte angegeben wird. Art. 30 des Bayer. Wassergesetzes sowie die wasserrechtlichen Normen sprechen aber von Grundwasser. Nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Im Bereich des Hügellandes südlich der Vils entspringen eine Reihe von kleinen Bächen. Es sind etliche Quellbereiche eingezeichnet. Weiter wird aus Tiefen von 5 bis 6 m Trinkwasser entnommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass entsprechende grundwasserführende Schichten vorhanden sind.
Da uns die Bohrstandorte nicht bekannt sind, können wir die Angaben der Bohrfirma nicht überprüfen. Die Aussage, dass kein Grundwasser aufgeschlossen wurde, verwundert allerdings sehr.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Betriebsplanzulassung mit Bescheid vom 26.11.2018 für die Aufsuchungen im Hügelland ausreichend ist.  Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Gewässerbenutzungen auch Maßnahmen,  die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Bohrungen geeignet sein können, erhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Eine Bohrung im Zustrombereich eines Trinkwasserbrunnens kann für eine Verkeimung des Brunnens sorgen. Quellbereiche sind besonders empfindlich auf Stoffeinträge und Veränderungen des Wasserhaushaltes. Beides ist bei Bohrungen nicht grundsätzlich auszuschließen. Im übrigen sind Quellbereiche nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt.
Zusammenfassend bitten wir die Angaben der Bohrfirma nochmals auf Plausibilität zu überprüfen.
Weiter bitten wir um Mitteilung, wie die Aspekte Trinkwasserversorgung und grundwasserabhängige Ökosysteme (Quellbereiche) geprüft wurden bzw. künftig geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hirmer Peter
Bund Naturschutz
Kreisgruppe Dingolfing-Landau